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Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eschborn

SATZUNG
für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eschborn
(Feuerwehrsatzung)

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01 April 1993 (GVBl I Seite 533) zuletzt geändert durch Gesetz von 17.12.1998 (GVBl I Seite 562) in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl I Seite 530) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eschborn am 15.02.2001 folgende Satzung (Feuerwehrsatzung) beschlossen.

§ 1
Organisation - Bezeichnung

1. Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eschborn sind als öffentliche Feuerwehren eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führen die Bezeichnung

Freiwillige Feuerwehr Eschborn
Freiwillige Feuerwehr Niederhöchstadt

2. Sie sind selbstständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Stadtbrandinspektors.
3. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine.
4. Die aktiven Feuerwehrleute sind für ihre Tätigkeit unfallversichert.

§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren

Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 6 HBKG und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Freiwilligen Feuerwehren die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerdienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren

Die Freiwilligen Feuerwehren gliedern sich in folgende Abteilungen:
a) Einsatzabteilung
b) Ehren- und Altersabteilung
c) Jugendabteilung

§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden

1. Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte, unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.
2. Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen
a) im Dienst erlittene Körper- u. Sachschäden
b) Verlust oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung
3. Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.

§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

1. Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.
2. Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Eschborn haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Eschborn zur Verfügung stehen.
Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen Einwohner der Stadt Eschborn sein. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen, das 17. Lebensjahr vollendet haben und dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 10 Abs. 2 HBKG).
3. Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim örtlichen Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.
5. Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor oder den Wehrführer unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.

§ 6
Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

1. Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) Vollendung des 60. Lebensjahres;
b) dem Austritt;
c) dem Ausschluss
2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden.
3. Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Als wichtiger Grund ist z.B. mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Einsatz und / oder angesetzten Übungen, feuerwehrschädigendes Verhalten wie etwa Trunkenheit sowie Begehung von Straftaten, grobes Missverhalten gegenüber Kameraden, Nichtbefolgung von Weisungen des Vorgesetzten, unzulässige Benutzung von Feuerwehrgeräten für private Zwecke, mutwillige Beschädigung von Gerät und Dienstkleidung, Unterschlagung anvertrauten Feuerwehrgutes, wiederholte und gröbliche Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften anzusehen.

§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

1. Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
2. Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
3. Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
4. Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
5. Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des Hessischen Reisekostenrechtes entsprechend.

§ 8
Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandinspektor ihm
a) eine Ermahnung
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis aussprechen.
Die Ermahnung wird unter 4 Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Stadtbrandinspektor ist verpflichtet, den Feuerwehrausschuss über die getroffene Ordnungsmaßnahme schriftlich zu informieren.

§ 9
Ehren- und Altersabteilung

1. In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Vollendung der 60. Lebensjahres oder dauernder Dienstunfähigkeit oder sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Es können auch Personen aufgenommen werden, die durch besonderes Fachwissen die Wehr unterstützen.
2. Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).
3. Angehörige der Ehren- und Altersabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

§ 10
Jugendabteilung

1. Die Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eschborn führen den Namen "Jugendfeuerwehr Eschborn" und "Jugendfeuerwehr Niederhöchstadt".
2. Die Jugendfeuerwehren sind der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbstständige Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehren nach einer eigenen Jugendordnung.
3. Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehren sowie durch den jeweiligen Wehrführer, die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedienen. Der Jugendfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein.

§ 11
Stadtbrandinspektor, stellvertretender Stadtbrandinspektor,
Wehrführer, stellvertretender Wehrführer

1. Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eschborn ist der Stadtbrandinspektor.
2. Der Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
3. Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eschborn (§ 14) statt.
4. Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eschborn angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels den erforderlichen Lehrgängen nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
5. Der Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Eschborn ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eschborn und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandinspektor, die Wehrführer sowie die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.
6. Der stellvertretende Stadtbrandinspektor hat den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten.
Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird. Andernfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Stadtbrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandinspektors stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Eschborn ernannt.
7. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter durch den Magistrat zu verabschieden.
8. Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung des Stadtbrandinspektors. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Wehr auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht hat. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.
9. Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfall zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Wehr auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der jeweiligen Feuerwehr angehört, die erforderlichen Lehrgänge besucht hat. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren.
10. Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

§ 12
Feuerwehrausschuss

1. Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird in jedem Stadtteil für die Freiwillige Feuerwehr je ein Feuerwehrausschuss gebildet.
2. Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzendem, dem stellvertretenden Wehrführer, drei Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart. Der Feuerwehrausschuss wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer.
3. Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in der gemeinsamen Hauptversammlung auf die Dauer von 5 Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter. Die Einsatzabteilung wählt den Jugendfeuerwehrwart. Der Jugendfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an der Jugendbildungsstätte besucht haben.
4. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben wird.

§ 13
Wehrführerausschuss

1. Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor, seinem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eschborn zu koordinieren.
2. Der Stadtbrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Es ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Stadtbrandinspektor und dem Schriftführer unterschrieben wird.

§ 14
Gemeinsame Hauptversammlung

1. Unter Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eschborn statt. Bei dieser Versammlung haben der Stadtbrandinspektor sowie die beiden Wehrführer und die Jugendwarte einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
2. Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen mindestens einmal jährlich oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
3. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder gemeinsamen Hauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.
4. Stimmberechtigt in der gemeinsamen Hauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und - mit Ausnahme der Wahl des Wehrführers sowie seines Stellvertreters - die Ehren- und Altersabteilung. § 12 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.
5. Beschlüsse der gemeinsamen Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Hauptversammlung beschließt auf Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 15
Hauptversammlung

1. Eine Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dieses mindestens ein Drittel der Mitglieder der jeweiligen Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
2. Die Hauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er führt den Vorsitz. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
3. § 14 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
4. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr können der Hauptversammlung beiwohnen.

§ 16
Wahlen des Stadtbrandinspektors, des stellvertretenden Stadtbrandinspektors, der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer, der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses

1. Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
2. Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 14 Abs. 4, Sätze 2 und 3.
3. Der Stadtbrandinspektor, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, die Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss, die Jugendfeuerwehrwarte, werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 4. Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten sich kein Widerspruch erhebt.
5. Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Wahlleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretende Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben.

§ 17
Feuerwehrvereinigungen

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Stadtebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.

§ 18
Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2.Gleichzeitig tritt die bisherige Feuerwehrsatzung vom 11.12.1996 außer Kraft.

Eschborn, den 01.03.2001 Der Magistrat der Stadt Eschborn

gez.: Gritsch
Stadtrat

Inkraftgetreten 10.03.2001

© 2007-2012 Feuerwehren der Stadt Eschborn. Alle Rechte vorbehalten
 zuletzt geändert am 24.09.10
Druckausgabe erstellt am 18.05.2012 14:32 Uhr