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Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Niederhöchstadt 1930 e.V.

Satzung_FFNdh_20090331.pdf

50 K

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Niederhöchstadt", im folgenden Verein genannt.
  2. Der Sitz des Vereins ist Georg-Büchner-Straße 20 in Eschborn-Niederhöchstadt.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt die Abkürzung "e. V." im Namen.


§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Der Verein hat den Zweck,
  a) das Feuerwehrwesen in der Stadt Eschborn nach dem geltenden
      Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern;
  b) die Interessen der einzelnen Abteilungen zu koordinieren.
2. Aufgaben des Vereins sind insbesondere,
  a) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen;
  b) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
  c) sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz, der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten;
  d) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;
  e) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;
  f) die Bildung einer Jugendfeuerwehr anzustreben und die Jugendarbeit zu unterstützen;
  g) mit am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck und den Aufgaben des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.
2. Dem Verein gehören an:
  a) die Mitglieder der Einsatzabteilung gemäß Ortssatzung;
  b) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gemäß Jugendordnung;
  c) die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung gemäß Ortssatzung;
  d) Ehrenmitglieder;
  e) fördernde Mitglieder.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen.
2. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
3. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
4. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds. Beim Tod eines Mitglieds kann die Mitgliedschaft vom Ehepartner mit allen Rechten und Pflichten übernommen werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.
  a) Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
  b) Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden. Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen.

§ 6 Mittel

1. Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke und Aufgaben werden aufgebracht,
  a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist;
  b) durch freiwillige Zuwendungen;
  c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind,
  a) die Mitgliederversammlung;
  b) der Vereinsvorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen in der Ortsüblichen weise schriftlich einzuberufen.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
  a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
  b) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
  c) die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 11 dieser Satzung für eine Amtszeit
von 5 Jahren
  d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  e) die Entlastung des Vorstands und des Kassenverwalters;
  f) die Wahl der Kassenprüfer;
  g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss, oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein;
  j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als 20 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
4. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
5. Wahlen werden geheim durchgeführt. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.
6. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr üben ihr Stimm- und Wahlrecht nach der Jugendordnung aus und sind deshalb in der Mitgliederversammlung nicht stimm- und wahlberechtigt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
8. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.

§ 11 Vereinsvorstand

1. Der Vereinsvorstand besteht aus,
  a) dem Vorsitzenden;
  b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
  c) dem Kassenverwalter;
  d) dem Schriftführer;
  e) dem Pressesprecher;
  f) dem Jugendfeuerwehrwart, der nach der Jugendordnung zu wählen ist;
  g) dem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung gem. Ortssatzung;
  h) zwei Beisitzern.
2. Ist der Wehrführer nach der Wahl nicht im Vorstand, so gehört er Kraft Amtes dem Vereinsvorstand an. Im Verhinderungsfall vertritt der stellvertretende Wehrführer.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstands statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

§ 12 Geschäftsführung und Vertretung

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Vereinsvorstands nach § 11 Abs. 1 Buchstabe a) – d). Jeweils zwei von diesen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Kassenwesen

1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
3. Nach dem Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
4. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 14 Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke und Aufgaben fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Eschborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr" zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 31.03.2009 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.04.1992 außer Kraft.
Fassung gemäß einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung am 31. März 2009.

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 zuletzt geändert am 01.10.10
Druckausgabe erstellt am 18.05.2012 14:24 Uhr